Abgeltungsteuer

Ab 01.01.2009 wird die Abgeltungsteuer eingeführt.

Das bedeutet, dass fast alle Kapitalerträge mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% besteuert werden. Dazu kommen noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Wer also bisher einen persönlichen Steuersatz von mehr als etwa 28,5% hat und primär KEINE Aktien in seinem Portfolio hat, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (denn dieses entfällt mit der neuen Regelung ebenfalls), profitiert von der Abgeltungsteuer. Aktienbesitzer dürften in der Regel aber deutlich stärker belastet werden.
Wer einen niedrigeren Steuersatz hat, kann die Abgeltungsteuer bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen, der zu viel gezahlte Betrag wird dann entsprechend angerechnet. Als ungefähren Richtwert kann man hier heranziehen: ca. 15.000€ Jahreseinkommen bei Alleinstehenden und ca. 30.000€ Jahreseinkommen bei Verheirateten.

Die Abgeltungsteuer wird als Quellensteuer eingezogen.

Ausgenommen von der Abgeltungsteuer sind:

  • Immobilien. Hier gilt weiter die Spekulationsfrist von 10 Jahren.
  • Gold, Kunst und Antiquitäten. Hier gilt weiterhin eine Spekulationsfrist von 1 Jahr.

Als Kapitalertrag gelten (bis auf die oben genannten Ausnahmen):

  • Spekulationsgewinne
  • Wechselkursgewinne
  • Kursgewinne (bei Verkauf oder Fälligkeit eines Wertpapiers)
  • Dividenden (bei Gutschrift)
  • Zinserträge (bei Gutschrift)
  • Boni

Für vorhandene Anlagen gilt bezüglich der Kursgewinne die bisherige Regelung, sofern sie vor dem 01.01.2009 erworben werden oder wurden. Falls also Anlagen länger als 1 Jahr gehalten werden, ist der Kursgewinn steuerfrei. Sobald die Anlage NACH dem 31.12.2008 gekauft wird, gilt die neue Regelung.

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer bekommt auch der Sparerfreibetrag einen neuen Namen und eine geringfügig andere Funktion. Er heißt dann Sparerpauschbetrag, hat die gleiche Höhe, gilt aber für sämtliche Einkünfte, für die die Abgeltungsteuer gilt - also im Gegensatz zu bisher auch für Kursgewinne bei Veräußerung von Anlagen.
Bezüglich der Höhe gilt, dass die bisherige Trennung in Werbungskosten und Freibetrag entfällt. Dafür können dann zukünftig auch keine gesonderten Werbungskosten mehr geltend gemacht werden. Mit dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801€ für Singles bzw. 1602€ für Verheiratete ist also alles abgegolten.
Das bedeutet auch, dass die bereits bekannten Freistellungsaufträge erhalten bleiben - da die Abgeltungsteuer eine Quellensteuer ist und damit direkt von den Banken abgeführt wird, müssen die Banken wissen, wie viel sie abführen dürfen.

Was bleibt noch?
Leider bleibt uns die Regelung erhalten, dass Verluste bei der Veräußerung von Kapitalanlagen NICHT mit den Gewinnen z.B. aus Zinsen oder Dividenden verrechnet werden können. Diese Verluste können nur mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Wer noch "alte" Verluste aus der Zeit bis einschließlich 2008 hat, kann die übernehmen - ein Vortrag erfolgt aber nur noch bis 2013. Sonstige Verluste aus Wertpapiergeschäften dürfen aber mit den Gewinnen wie Zinsen und Dividenden verrechnet werden.
Dafür dürfen aber die sonstigen Verluste aus Wertpapiergeschäften mit den Gewinnen wie z.B. Zinsen und Dividenden verrechnet werden.

NICHT von der Abgeltungsteuer betroffen sind die Riesterrente sowie andere private Rentenversicherungen, Kapitallebensversicherungen und die betriebliche Altersvorsorge. Obwohl diese Anlageprodukte zum Teil auch mit Aktien, Fondanteilen usw. arbeiten, kommen die Gewinne, die hier erwirtschaftet werden, den Anlegern ohne Abzug zugute (natürlich ohne Berücksichtigung eventuell zu zahlender Steuern bei Verkauf oder Fälligkeit der Anlagen).

 
Design downloaded from Free Templates - your source for free web templates
feedback